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Beurkundung von Sterbefällen . Drucken E-Mail
Anzeigepflichtige (PStG § 33)

Zur Anzeige des Sterbefalls sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
- das Familienoberhaupt
- derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Als aus eigenem Wissen unterrichtet gilt, wer auf Grund eigener Wahrnehmung befähigt ist, zu erkennen, dass eine bestimmte Person verstorben ist.)

In der Regel werden von den oben Genannten die Bestattungsinstitute über den Sterbefall unterrichtet. Das Bestattungsinstitut zeigt den Sterbefall beim zuständigen Standesamt an. Die Bestattungsunternehmen erledigen alle Formalitäten und sind darüber unterrichtet, welche Unterlagen für die Beurkundung notwendig sind. Die Sterbeurkunden werden Ihnen dann vom Bestattungsinstitut ausgehändigt.
Der Sterbefall ist spätestens an dem, dem Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Standesamtsbezirk der Tod eingetreten ist (hier: Flöha, Falkenau). Ist dies ein Samstag, so muss die Anzeige an dem darauffolgenden Werktag erstattet werden. Wird der Sterbebfall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angezeigt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend der gesetzlichen Handhabe bestraft werden.

Zur Anzeige eines Sterbefalles werden die nachfolgend genannten Unterlagen benötigt:
- die Geburtsurkunde der/s Verstorbenen
- ist der oder die Verstorbene verheiratet, ist die Heiratsurkunde beizubringen
-. ist der oder die Verstorbene geschieden, dann ist das Scheidungsurteil mit Rechtskraft vorzulegen
- Totenschein (wird von dem Arzt ausgestellt, welcher den Tod bescheinigt)
- hinterlässt der oder die Verstorbene minderjährige Kinder, sind auch die Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen
- Personalausweis und wenn vorhanden Reisepass
- ist ein Testament oder eine Verfügung von Todeswegen vorhanden, so ist dies bei Kenntnis dem Standesbeamten mitzuteilen
 
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