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Namensführung in der Ehe (§ 1355 BGB) . Drucken E-Mail
Die nachfolgend aufgeführten Namenserklärungen werden beim Standesamt Flöha entgegengenommen und beurkundet:

Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Wurde bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt und ist die Ehe noch von Bestand, dann kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nachgeholt werden.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:
- Abschrift aus dem Familienbuch/beglaubigte Abschrift Eheregister
- Personalausweis oder Reisepass
- Gebühr: 25,00 €

Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
Der Ehegatte, dessen Geburtsnamen nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen anfügen oder voranstellen. Besteht der hinzuzuführende Name aus mehreren Teilen, so kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:
- Abschrift aus dem Familienbuch/beglaubigte Abschrift Eheregister
- Personalausweis oder Reisepass
- Gebühr: 25,00 €

Widerruf der Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
Die o.g. Erklärung über das Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden. Ein erneutes Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
- Gebühr: 25,00 €

Wiederannahme eines früheren Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der einen Ehenamen führt, seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder, welche das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nehmen an der Namensänderung teil. Kinder, welche das 5. Lebensjahr überschritten haben, nehmen an der Namensänderung nur dann teil, wenn sie sich der Namensführung anschließen.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:
- Abschrift aus dem Familienbuch/beglaubigte Abschrift Eheregister
- Personalausweis oder Reisepass
- Gebühr: 25,00 €
- Scheidungsurteil mit Rechtskraft oder Urkunde mit Scheidungsvermerk oder Sterbeurkunde

Namenserteilung durch einen wiederverheirateten Elternteil und dessen Ehegatten (§ 1618 BGB)
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht und sein Ehegatte, welcher nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder hinzufügen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Kind noch minderjährig und unverheiratet ist und der erklärende Elternteil das alleinige Sorgerecht für dieses Kind besitzt.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:
- Nachweis des alleinigen Sorgerechts
- Personalausweis oder Reisepass
- Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Kindes
- Abschrift aus dem Familienbuch des erklärenden Elternteils/beglaubigte Abschrift Eheregister
- Einwilligung des anderen Elternteiles, wenn das Kind dessen Namen führt
- Einwilligung des Kindes, wenn es das 5.Lebenjahr überschritten hat
- Gebühr: 25,00 €
 
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