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Anlegung des Familienbuches auf Antrag .
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Mit dem Stammbuch der Familie nicht zu verwechseln ist das Familienbuch. Dieses ist ein Personenstandsbuch, welches der Standesbeamte führt. Es wird in den alten Bundesländern seit dem 1. Januar 1958, in den neuen Bundesländern seit dem 03. Oktober 1990 bei jeder Eheschließung angelegt. In dieses Familienbuch werden die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eingetragen. Auch die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod des Ehegatten wird im Familienbuch vermerkt. Familienbücher können auch für Ehen, die in der DDR oder im Ausland geschlossen wurden, auf Antrag angelegt werden. Wird die Ehe im Ausland geschlossen, so besteht nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der Anlegung eines Familienbuches auf Antrag, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Deutscher ist; gleiches gilt, wenn ein Ehegatte oder der Antragsteller Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist (§ 15a Abs.1 PStG). Antragsberechtigt ist neben den Ehegatten jede Person, die in das Familienbuch einzutragen ist (§ 15a Abs. 2 PStG). Der Antrag ist nicht fristgebunden. Es wird jedoch empfohlen, nach der Rückkehr Verbindung mit dem Standesbeamten aufzunehmen. Dabei können dann auch Möglichkeiten der Namensführung besprochen und ggf. entsprechende Erklärungen beurkundet werden, denn nicht in jedem Fall ist eine Namenserklärung, sofern sie im Ausland möglich war, auch im Inland wirksam. Nach der Anlegung des Familienbuches kann der Standesbeamte aus diesem beglaubigte Abschriften und Auszüge ausstellen.
Gebühr: 33,00 €
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