| Familienpass . |
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Zuständig für die Beantragung eines Familienpasses ist das Einwohnermeldeamt, in denen man mit Hauptwohnung gemeldet ist. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. eine Verlängerung des Familienpasses besteht nicht. Einen Familienpass des Freistaates Sachsen können erhalten:
Der Inhaber des Familienpasses ist berechtigt, auch mit nur einem im Familienpass eingetragenen Kind gemeinsam die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen des Freistaates Sachsen nach Vorlage des Passes zu besuchen. Für folgende Einrichtungen des Freistaates Sachsen gilt der Familienpass: Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Auskünfte erteilen die jeweiligen Einrichtungen. |
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