Familienpass . Drucken E-Mail
Zuständig für die Beantragung eines Familienpasses ist das Einwohnermeldeamt, in denen man mit Hauptwohnung gemeldet ist. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. eine Verlängerung des Familienpasses besteht nicht.

Einen Familienpass des Freistaates Sachsen können erhalten:

- Eltern, die mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Alleinerziehende, die mit mindestens zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Eltern mit einem kindergeldberechtigenden schwerbehinderten Kind (mit mind. GdB 50 %)
- der antragstellende Elternteil hat einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie eine aktuelle Bescheinigung der Kindergeldkasse über die kindergeldberechtigten Kinder vorzulegen, Kinder über 18 Jahre, in häuslicher Gemeinschaft lebend, müssen nachgewiesen werden (Original der Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung oder Scheidungsurteil)
- der Familienpass ist einkommensunabhängig, es erfolgt daher keine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Bearbeitungszeit: sofort
- Gültigkeit: 1 Jahr
- Gebühr: gebührenfrei

Der Inhaber des Familienpasses ist berechtigt, auch mit nur einem im Familienpass eingetragenen Kind gemeinsam die nachfolgend aufgeführten Einrichtungen des Freistaates Sachsen nach Vorlage des Passes zu besuchen.

Für folgende Einrichtungen des Freistaates Sachsen gilt der Familienpass:
Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Auskünfte erteilen die jeweiligen Einrichtungen.
 
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