| Genehmigungspflicht
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 einer Baugenehmigung. Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen sind im § 61 der Sächsischen Bauordnung aufgeführt.
Hinweis: Eine Anfrage an das Bauordnungsamt im Landratsamt Freiberg beseitigt bestehende Zweifel über die Genehmigungspflicht einer Baumaßnahme.
Vorbescheid (§ 75 SächsBO)
Möchte ein Bauherr vor Einreichung des Bauantrages einzelne Fragen des Bauvorhabens geklärt wissen, ist ihm auf Antrag ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig. Der Antrag ist im Landratsamt Freiberg einzureichen.
Antragsverfahren
1.Genehmigungsfreistellung
2.Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
3.Baugenehmigungsverfahren
Für alle Verfahren gelten verschiedene Voraussetzungen und aus diesem Grund besteht keine Wahlmöglichkeit.
1. Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO) >vor dem Anzeigeverfahren<
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind, bedürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 keiner Genehmigung.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt wenn:
| - |
es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs.1 oder §§ 12,30 Abs. 2 liegt; |
| - |
es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht; |
| - |
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und |
| - |
die Gemeinde nicht innerhalb von drei Wochen erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden muss oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 BauGB beantragt. |
Bei diesem Antragsverfahren übergibt der Bauherr die Bauunterlagen jeweils einmal förmlich an die untere Bauaufsichtsbehörde im LRA Freiberg sowie an die Stadt Flöha.
Der Eingang der vollständigen Unterlagen wird von der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bestätigt oder fehlende Unterlagen sind einmal nachzufordern. Bereits drei Wochen nach diesem Bestätigungsschreiben darf mit dem Bau begonnen werden, wenn der Baubeginn in dieser Zeit nicht von der Bauaufsichtsbehörde untersagt wird.
2. / 3. Baugenehmigungsverfahren (§§ 63 bzw. 64 SächsBO)
Das Baugenehmigungsverfahren findet Anwendung bei allen Bauvorhaben, die keine verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 61) sind und nicht unter die Genehmigungsfreistellung (§ 62) fallen.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wird in dreifacher Ausfertigung förmlich mit Unterlagen gemäß § 68 SächsBO bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. In der Regel sind das - der Antrag, die Baubeschreibung, der schriftliche Teil des Lageplanes und Bauzeichnungen. Mitunter sind noch bautechnische Nachweise zu erbringen, welche die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz beinhalten (§ 66). Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die Bauaufsichtsbehörde teilt dem Bauherrn unverzüglich die Vollständigkeit der Bauvorlagen und den voraussichtlichen Genehmigungstermin mit. Sollten Unterlagen fehlen ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere. Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen inzwischen eingetroffen, werden je nach Bauvorhaben die Stellungnahmen verschiedener Ämter und Dienststellen sowie Institutionen (z.B. Stellungnahme der Gemeinde) eingeholt. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst das Bauordnungsamt diese mit der eigenen technischen und öffentlich rechtlichen Prüfung zusammen und entscheidet über den Bauantrag innerhalb der Dreimonatsfrist nach Bestätigung der Vollständigkeit. Im vereinfachten Verfahren (§ 63) gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht in der genannten Frist entschieden hat. Der Bauherr erhält auf Antrag ein Zeugnis darüber.
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 SächsBO) sind zum Beispiel:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 qm, außer im Außenbereich,
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und
einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 qm je Grundstück (inklusive vorhandener), außer im
Außenbereich,
- Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie
gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
- Brunnen,
- Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
- Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche
bis zu 30 qm, im Außenbereich bis zu 300 qm,
- Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 cbm, außer im Außenbereich,
- Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz
baulicher Anlagen,
- Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 qm,
- nichtüberdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 40 qm je Grundstück und deren Zufahrten,
- die Beseitigung der vorgenannten Anlagen,
- Instandhaltungsarbeiten.
Bauausführung
Bei der Ausführung des Bauvorhabens übernimmt der Bauherr verschiedene Verpflichtungen. Jedem Bescheid sind Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte oder Hinweise beigefügt, die vom Bauherrn beachtet werden müssen. Zum Beispiel sind der Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Gebrauchsabnahme dem Bauordnungsamt jeweils vorher mitzuteilen.
Sofern öffentliche Straßen- oder Gehwegflächen für die Durchführung der Baumaßnahme in Anspruch genommen werden oder eine Absperrung errichtet werden soll, muss hierfür eine Sondererlaubnis im Ordnungsamt der Stadt eingeholt werden.
Die Erteilung einer Haus- oder Grundstücksnummer kann nur durch die Stadtverwaltung Flöha auf Antrag erfolgen.
Wenn ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde oder die Nutzung des Flurstückes geändert wurde, hat der Grund-stückseigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster (Staatliches Vermessungsamt Zschopau) zu veranlassen (§7 Sächsisches Vermessungsgesetz). Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
|