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Bestellung von Erbbaurechten .
Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages gestattet dem ErbbauBerechtigten auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht ist veräußerlich und vererbbar. Der Erbbauvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Damit unterscheidet sich das Erbbaurecht wesentlich von anderen Nutzungsrechten, wie z.B. Pacht oder Miete.
Die Laufzeit eines Erbbaurechtes unterliegt keiner Fristbeschränkung (wie z.B. Miete - 30 Jahre).  Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (Erbbaugrundbuch). Das Erbbaurecht ist beleihbar. Es dienst also u.a. als Grundlage zur Finanzierung des Bauvorhabens. Rechtlich ist das Erbbaurecht einem Grundstück gleichgestellt.
 
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