Lochung ist Hilfsmittel für Blinde und Sehgeschädigte
Alle Stimmzettel im Wahlkreis 161 Mittelsachsen sind in der oberen rechten Ecke gelocht. Dies hat zu einer Verunsicherung bei Bürgerinnen und Bürgern geführt.
Die rechtliche Ermächtigung bildet § 45 Absatz 2 Bundeswahlordnung. Mit der Lochung ist es für Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler möglich, ohne fremde Hilfe an der Wahl teilzunehmen. An Hand dieser Lochung können die betreffenden Personen ertasten, wie der Stimmzettel richtig in die Wahlschablone einzulegen ist. Mit Hilfe der Wahlschablone wird der Stimmzettel für Blinde und sehbehinderte Menschen „lesbar“.
Das Wahlgeheimnis wird nicht verletzt, da alle Stimmzettel im Wahlkreis 161 Mittelsachsen an der gleichen Stelle gelocht sind.
13.09.2017
Landratsamt Mittelsachsen