Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Einhaltung des Lichtraumprofils
Hindernisse durch überhängende Äste von Bäumen und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken und Sträucher stellen eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum dar, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen sowie Geh- und Radwegen. Oft sind auch Verkehrsschilder zugewachsen und werden dadurch übersehen.
In solchen Fällen sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, auf denen sich die Pflanzen befinden, in der Verkehrssicherungspflicht und können für eventuelle Unfallschäden durch die unterlassene Verkehrssicherung haftbar gemacht werden (gem. § 823 BGB). Weiterhin ergibt sich diese Pflicht auch aus der Reinigungssatzung der Stadt Flöha vom 01.02.2016 (§ 1 und § 6), wonach Bäume, Sträucher und Hecken von Anliegergrundstücken stets so zu verschneiden sind, dass diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Wirkung von Verkehrszeichen, -schildern und Lichtmasten uneingeschränkt erhalten bleibt.
Das sogenannte Lichtraumprofil (Sicherheitsraum), d. h. die Freihaltung des Luftraums, beträgt über Straßen 4,50 m, über Gehwegen 2,20 m und über Radwegen 2,50 m. Neben Straßen und im Anschluss an Rad- und/oder Gehwege beträgt das Lichtraumprofil 0,50 m (siehe Skizze).
Das Lichtraumprofil ist stets von Hindernissen freizuhalten. Lediglich Borde bis 0,20 m Höhe dürfen direkt an den Verkehrsraum angrenzen.
Halten die Grundstückseigentümer diese Vorgaben nicht ein, so ist gemäß § 47 StVO i.V.m. § 70 (1) Säch-sPolG die Straßenverkehrsbehörde Flöha berechtigt, diese zur Beseitigung des entsprechenden Hindernisses aufzufordern. Bei Missachtung der Aufforderung drohen entsprechende Bußgelder und die Ersatz-vornahme auf Kosten des Eigentümers.
Im eigenen sowie besonders im Interesse aller Verkehrsteilnehmer sind daher private Anpflanzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurückzuschneiden, dass für alle eine ungehinderte und gefahrlose Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen kann.
Der sogenannte Formschnitt bei Hecken, bei welchem lediglich herauswachsende Äste korrigiert werden, ist ganzjährig erlaubt. Ein richtiger Rückschnitt von Hecken hingegen ist gesetzlich nur bis Ende Februar und dann erst wieder ab Anfang Oktober eines jeden Jahres aus Gründen des Artenschutzes erlaubt. Bei Gefahr im Verzug, sprich der Gefährdung der Verkehrssicherheit, ist die Entfernung von Gehölzen in jedem Fall erlaubt.
Stadtverwaltung Flöha