Laut der Corona-Schutzverordnung vom 1. Mai 2020 ist die Öffnung von Spielplätzen erlaubt, wenn für diese ein spezielles hygienisches Nutzungskonzept vorliegt, was vom Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung genehmigt worden ist. Diese Konzepte sollen nach den individuellen Gegebenheiten des Spielplatze ausgerichtet sein und müssen kontrolliert werden. Hierzu will der Krisenstab des Landrates zeitnah nähere Erläuterungen den Gemeinden übermitteln.
„Wir sind natürlich bemüht, die Lockerungsmaßnahmen schnellstmöglich umzusetzen. Jedoch wird der vorgeschriebene Abstimmungs- und Genehmigungsprozess erst ab dem 4. Mai möglich sein. Eine unkontrollierte Öffnung der Spielplätze und Sportstätten ist gemäß der Verordnung nicht zulässig. Nach erteilter Genehmigung sollen die Spielplätze schrittweise geöffnet werden, um die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren zu können. Der Verwaltung bleibt somit unangemessen wenig Zeit, um auf diese Lockerungsreglungen verantwortungsvoll reagieren zu können.“ so der Oberbürgermeister nach Bekanntwerden der ab 4. Mai geltenden Verordnung.
Über die zulässige Nutzung der Außensportstätten für die Sportvereine entscheidet der Krisenstab der Stadtverwaltung am Montag, den 4. Mai. Bedingung für die Ausübung der Sportarten ist, dass alle Teilnehmenden jederzeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Zudem soll das Training in kleinen Gruppen (nicht mehr als eine Person pro 20qm gemäß Allgemeinverfügung) stattfinden und die aktuellen Hygienebestimmungen eingehalten werden, sei es beim Händewaschen oder der regelmäßigen Reinigung von Sportgeräten. Ach die Benutzung der Umkleide- und Duschräume wird nicht möglich sein. Publikumsverkehr, über die ausübenden Sportlerinnen und Sportler hinaus, ist auf den Sportstätten nicht gestattet. Innensportstätten und Schwimmbäder bleiben weiterhin geschlossen.
Krisenstab der Stadt Flöha