Vollsperrung B 173 Flöha Deckensanierung Dresdner Straße
Verlängerung 1. TA bis 23.06.2023 auf Grund von Mehrleistungen
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Verlängerung 1. TA bis 23.06.2023 auf Grund von Mehrleistungen
KalenderDie Stadtverwaltung informiert Sie an dieser Stelle über aktuelle Nachrichten zur Corona-Pandemie in unserer Stadt. Darüber hinaus sind wir bestrebt, Ihnen ausgewählte allgemeine Hinweise von regionalen und überregionalen Behörden und Institutionen zu vermitteln.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht immer die aktuelle Sachlage abbilden können. Die teils sich überschlagenden Meldungen lassen nicht in jedem Falle eine sofortige Reaktion zu.
Die Staatsregierung hat in der der heutigen Kabinettssitzung eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.
Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind
Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte »Bändchenlösung«) verpflichtet.
Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen. Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.
Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.
Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500, den Belastungswert Normalstationen den Wert von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen sowie den Belastungswert Intensivstationen den Wert von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:
Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.
Sobald in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.
Quelle: Medienservice Sachsen
Zur Corona Notfallverordnung des Freistaates Sachsen (extern)Neue Quarantäne-Regeln ab 24. Januar 2022
Ab Montag, den 24.01.2022 gelten neue Quarantäneregeln in Mittelsachsen. Dazu hat der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Quarantäne für Infizierte wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Diese Zeit kann verringert werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnell- oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Ein Selbsttest reicht hierfür nicht aus. Dem Negativtest ist ein positives PCR-Testergebnis mit CT-Wert über 30 gleichgestellt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
Ebenfalls auf zehn Tage wird die Quarantänezeit für Hausstandsangehörige verkürzt, auch diese können sich frühestens nach sieben Tagen freitesten. Für Kinder gelten besondere Regeln. Schon nach fünf Tagen können sich Schüler und Kindergartenkinder freitesten, in deren Einrichtung regelmäßig getestet wird. Kinder, in deren Einrichtung nicht regelmäßig getestet wird, können sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, freitesten und damit die Quarantäne früher verlassen. Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.
Nicht in die Quarantäne müssen Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige, die als vollständig immunisierte Personen gelten. Dies sind:
• geboosterte Personen (3 Impfungen)
• einfach oder zweifach geimpfte + genesene (Nachweis: PCR-Test) Personen
• genesene (Nachweis: Antikörpernachweis/PCR-Test) + danach einfach o. zweifach geimpfte Personen
Folgende Dokumente sind 90 Tage gültig und befreien so eine Kontaktperson von der Quarantäne:
• zweifach geimpfte Personen (Johnson & Johnson gilt als nur eine Impfung!)
• genesene Personen
Genereller Hinweis zur Freitestung: Testungen zur Verkürzung der Quarantäne müssen als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken und beauftragte Teststellen erfolgen.
Darüber hinaus sollte bei Vorliegen eines positiven Selbsttests schnellstens ein professioneller Antigenschnelltest oder PCR-Test durchgeführt werden. Dies ist wichtig für die Berechnung der Quarantäne.
Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt grundsätzlich nur an den Quellfall (also positiv Getesteten) verschickt. Die Information an die Hausstandsangehörigen erfolgt durch den Quellfall und nicht durch die Behörde. Das Schreiben an den Index dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.
Das Fließschema zur Quarantäne wurde angepasst und auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-mittelsachsen.de eingestellt. Zudem wurde der Fragen-Antwort-Katalog aktualisiert.
Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 24. Januar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 13. März 2022.
Alkoholverbot gilt weiterhin
Weiterhin gültig ist die Allgemeinverfügung zum Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit. Innerorts gilt weiterhin in der Öffentlichkeit somit ein Alkoholverbot – insbesondere auf Straßen, Gehwegen, in Parks, auf Sport- und Spielplätzen und für Bereiche, in denen Wochen- und Spezialmärkte abgehalten werden. Hinzu kommen auch Privatgrundstücke, die öffentlich zugänglich sind, wie Geschäfte oder Tankstellen. Auch außerorts sind an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum und die Abgabe von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist in diesen Bereichen nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Hinweis zum Genesen-Status
Die Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung des Bundes definiert, welche Dokumente in Deutschland als Genesenennachweis akzeptiert werden dürfen. Im Gesetzestext wird auf die, damit rechtsverbindlichen, Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen, die im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlicht wurden. Das RKI legt auf dieser Seite mit Wirkung vom 15. Januar fest: „das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen“. Demnach dürfte seit dem 15. Januar 2022 nur noch derjenige als genesen gelten, dessen positiver PCR-Test nicht älter als 90 Tage ist, unabhängig von zuvor ausgestellten Bescheinigungen.
In Sachsen gibt es eine Ausnahme. Personen, die zweifach geimpft und genesen sind, gelten als geboostert und sind dreifach geimpften Personen gleichgestellt.
(Quelle: Landratsamt Mittelsachsen)
Grundsätzlich ist das Rathaus für Besucher nur während der regulären Servicezeiten geöffnet.
Aufgrund der geringen Raum- und Sitzplatzkapazitäten im Wartebereiche vor dem Einwohnermeldeamt bleibt dieser Bereich des Rathauses bis auf Weiteres für einen unregulierten Besucherverkehr geschlossen. Hier erfolgt weiterhin eine Terminvergabe.
Für alle Fragen stehen Ihnen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise hat die Stadtverwaltung Flöha spezielle Kontaktmöglichkeiten eingerichtet:
Besucher der Stadtverwaltung nutzen bitte vorab die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung mit den jeweiligen Mitarbeitern.
Der Zutritt ist nur in Begleitung der Angestellten gestattet.
Stadtverwaltung erfasst ab sofort Kontaktdaten der Besucher
Auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Mittelsachsen vom 27.10.2020 werden ab sofort von allen Besucherinnen und Besuchern der Stadtverwaltung Flöha die Kontaktdaten beim Betreten der Einrichtung erfasst.
Die Daten werden vier Wochen zum Zwecke einer eventuellen Nachverfolgung aufbewahrt.
Ausgenommen sind das Aufsuchen der Toilette und des Passbildautomaten.
Die erfassten Daten werden auf Grundlage des Art. 6. Abs 1, lt. C DSGVO in Verbindung mit dem IfSG und der Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen erhoben und nach Ablauf von 4 Wochen vernichtet.
Für eine ständig aktuelle Information zum Coronavirus benutzen Sie bitte nachfolgende Hinweise der Stadtverwaltung Flöha
Erklärvideos der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Sie auf dem Youtube-Kanal der Bunderzentrale
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)
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