Die Staatsregierung hat in der der heutigen Kabinettssitzung eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.
Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind
Wie bei 2G und 3G auch, sind die Betreiber der Einrichtungen und Angebote zur Kontrolle der erforderlichen Nachweise oder alternativ eines fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen (sogenannte »Bändchenlösung«) verpflichtet.
Die Zahl der Personen, die an einer Versammlung teilnehmen können, liegt fortan bei maximal 200 Personen. Körpernahe Dienstleistungen können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis benötigt. Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend. Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können mit der 2G-Regel und strengen Hygienemaßnahmen unabhängig von Inzidenz und Bettenbelegung öffnen. Für den Zutritt zu Bibliotheken, Archiven sowie den Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten wird ein Nachweis nach 3G-Regel benötigt.
Die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports wird mit der neuen Verordnung angehoben: Teilnehmen dürfen nun Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.
Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500, den Belastungswert Normalstationen den Wert von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen sowie den Belastungswert Intensivstationen den Wert von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.
Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.
Sobald in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.
Neue Quarantäne-Regeln ab 24. Januar 2022
Ab Montag, den 24.01.2022 gelten neue Quarantäneregeln in Mittelsachsen. Dazu hat der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Quarantäne für Infizierte wird von 14 auf zehn Tage verkürzt. Diese Zeit kann verringert werden, wenn ein frühestens am 7. Tag vorgenommener Antigenschnell- oder PCR-Test negativ ausfällt und 48 Stunden Symptomfreiheit bestanden hat. Ein Selbsttest reicht hierfür nicht aus. Dem Negativtest ist ein positives PCR-Testergebnis mit CT-Wert über 30 gleichgestellt. Die Absonderung endet mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
Ebenfalls auf zehn Tage wird die Quarantänezeit für Hausstandsangehörige verkürzt, auch diese können sich frühestens nach sieben Tagen freitesten. Für Kinder gelten besondere Regeln. Schon nach fünf Tagen können sich Schüler und Kindergartenkinder freitesten, in deren Einrichtung regelmäßig getestet wird. Kinder, in deren Einrichtung nicht regelmäßig getestet wird, können sich nach fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test oder nach sieben Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, freitesten und damit die Quarantäne früher verlassen. Bei Hausstandsangehörigen verlängert sich ihre Absonderungszeit als enge Kontaktperson nicht, wenn während der Absonderungszeit innerhalb eines Hausstands eine weitere Person positiv getestet wird. Die Voraussetzung ist, dass die Kontaktperson keine Symptome entwickelt hat und nicht positiv getestet wurde.
Nicht in die Quarantäne müssen Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige, die als vollständig immunisierte Personen gelten. Dies sind:
• geboosterte Personen (3 Impfungen)
• einfach oder zweifach geimpfte + genesene (Nachweis: PCR-Test) Personen
• genesene (Nachweis: Antikörpernachweis/PCR-Test) + danach einfach o. zweifach geimpfte Personen
Folgende Dokumente sind 90 Tage gültig und befreien so eine Kontaktperson von der Quarantäne:
• zweifach geimpfte Personen (Johnson & Johnson gilt als nur eine Impfung!)
• genesene Personen
Genereller Hinweis zur Freitestung: Testungen zur Verkürzung der Quarantäne müssen als Fremdtestung durch einen Leistungserbringer wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken und beauftragte Teststellen erfolgen.
Darüber hinaus sollte bei Vorliegen eines positiven Selbsttests schnellstens ein professioneller Antigenschnelltest oder PCR-Test durchgeführt werden. Dies ist wichtig für die Berechnung der Quarantäne.
Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt grundsätzlich nur an den Quellfall (also positiv Getesteten) verschickt. Die Information an die Hausstandsangehörigen erfolgt durch den Quellfall und nicht durch die Behörde. Das Schreiben an den Index dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.
Das Fließschema zur Quarantäne wurde angepasst und auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-mittelsachsen.de eingestellt. Zudem wurde der Fragen-Antwort-Katalog aktualisiert.
Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 24. Januar 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 13. März 2022.
Alkoholverbot gilt weiterhin
Weiterhin gültig ist die Allgemeinverfügung zum Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit. Innerorts gilt weiterhin in der Öffentlichkeit somit ein Alkoholverbot – insbesondere auf Straßen, Gehwegen, in Parks, auf Sport- und Spielplätzen und für Bereiche, in denen Wochen- und Spezialmärkte abgehalten werden. Hinzu kommen auch Privatgrundstücke, die öffentlich zugänglich sind, wie Geschäfte oder Tankstellen. Auch außerorts sind an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum und die Abgabe von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist in diesen Bereichen nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Hinweis zum Genesen-Status
Die Schutzmaßnahmenausnahmenverordnung des Bundes definiert, welche Dokumente in Deutschland als Genesenennachweis akzeptiert werden dürfen. Im Gesetzestext wird auf die, damit rechtsverbindlichen, Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen, die im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlicht wurden. Das RKI legt auf dieser Seite mit Wirkung vom 15. Januar fest: „das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen“. Demnach dürfte seit dem 15. Januar 2022 nur noch derjenige als genesen gelten, dessen positiver PCR-Test nicht älter als 90 Tage ist, unabhängig von zuvor ausgestellten Bescheinigungen.
In Sachsen gibt es eine Ausnahme. Personen, die zweifach geimpft und genesen sind, gelten als geboostert und sind dreifach geimpften Personen gleichgestellt.
(Quelle: Landratsamt Mittelsachsen)